Bisher entschied das bei Fragen zur Feststellung des Verlustvortrags zur Gewerbesteuer nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, dass die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahrs entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von Sonder-Betriebseinnahmen und Sonderausgaben den einzelnen Mitunternehmern zugeordnet werden müssten.
Die Finanzverwaltung hat diese Regelung jedoch nicht angewendet.
Fehlbeträge und Verlustvorträge wurden nur nach dem Gewinnverteilungsschlüssel ohne Berücksichtigung von Sondergewinnen und Sonderverlusten auf die Gesellschafter verteilt.
Diese Verwaltungsauffassung ist nun in § 10a Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 gesetzlich verankert.
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